Aufgaben

Drucken

Betreuungswesen; Vollzugshilfe

Die Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten gehört zu den Pflichtaufgaben der Betreuungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Beschreibung

Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen mitzuwirken.

Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung oder Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung  durch die zuständige Behörde erfolgen.
 

Rechtsvorschriften

Verwandte Leistungen


Stand: 22.06.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Thomas Schmid 09071 51-258 310 (Große Allee 49) 
Doris Hitzler 09071 51-4820 306 (Große Allee 49) 
Werner Seidl 09071 51-260 309 (Große Allee 49) 
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernBetreuungswesen; Vollzugshilfe



zurück   zurück