Regularien zur Fahrtkostenerstattung

Mit Blick auf das in wenigen Monaten zu Ende gehende Schuljahr 2023/24 weist Landrat Markus Müller die Schülerinnen und Schüler auf den eventuell bestehenden Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hin, der spätestens bis zum 31. Oktober 2024 geltend gemacht werden muss. Zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten gehören, so der Landrat, Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie im Teilzeitunterricht an Berufsschulen. Bei der entsprechenden Schule muss es sich jedoch um die nach bayerischen Rechtsgrundlagen nächstgelegene Schule handeln.

Der Landrat bittet vor einer Antragstellung, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen genau zu beachten. Dazu zählen unter anderem:

  • Der Erstattungsantrag für das Schuljahr 2023/24 muss bis 31.10.2024 gestellt werden.
  • Die nachgewiesenen Fahrtkosten müssen die sog. Familienbelastungsgrenze von 320,- € bei einem Kind und 490,- € bei zwei Kindern im Schuljahr übersteigen. Bei Familien, die im August 2023 für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen haben, wird eine Anrechnung der Familienbelastungsgrenze nicht vorgenommen. Das heißt, die verauslagten Fahrtkosten können in voller Höhe erstattet werden. Liegen die Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, vermindert sich die Familienbelastungsgrenze anteilig. Gleiches gilt für den Bezug von Bürgergeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Entsprechende Belege sind dem Antrag beizulegen.
  • Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen auch das Deutschlandticket, die Bahncard, Schülermonats- oder Wochenkarten bzw. Streifenfahrkarten, sofern sich – bezogen auf das gesamte Schuljahr – ein preislich günstigeres Ergebnis erzielen lässt.
  • Dem Antrag müssen Nachweise der gekauften Fahrkarten als Originalbelege beigefügt und nebeneinander, nicht überlappend, aufgeklebt werden. Verlorengegangene Fahrkarten können nicht erstattet werden. Auch der Kauf des Deutschlandtickets muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigungsmail über den Kauf o. Kontoauszug). Auf Grund der Digitalisierung und der Vielzahl an Anträgen ist eine längere Aufbewahrung und Rücksendung der Originalnachweise leider nicht möglich.
  • Bei Benutzung eines privaten Pkw’s für Fahrten zur Schule sind die Kosten nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit zur Pkw-Nutzung in einem gesonderten Antrag anerkennt, da die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs grundsätzlich Vorrang hat.
  • Sämtliche Antragsformulare für die Fahrtkostenerstattung sowie die Pkw-Benutzung sind bei den Sekretariaten der Schulen und auf der Homepage des Landkreises Dillingen erhältlich. Die Anträge mit Belegen können im Original eingereicht werden, oder auch eingescannt und per E-Mail an das Landratsamt gesendet werden.

Der Antrag für die Fahrkarte für das kommende Schuljahr 2024/25 sollte, wie bereits in den vergangenen Jahren, online auf der Homepage des Landkreises Dillingen gestellt, ausgedruckt, von der Schule bestätigt und beim Landratsamt Dillingen eingereicht werden.

Zu finden sind die Formulare und der Link für die Fahrkartenbeantragung sowie Informationen zu Fragen der Schülerbeförderung auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-dillingen.de - Landkreis & Bürgerservice – Landratsamt – Formulare – Schülerbeförderung.

Landratsamt Dillingen a.d.Donau, 17.04.2024
Peter Hurler, Pressesprecher

 

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