Stand: 01.03.2022
In Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 28. Februar 2023 wurde die 17. BayIfSMV mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. März 2023 hat die Bundesregierung die Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung) geändert und die Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Hinblick auf die Testnachweiserfordernisse vollständig und im Hinblick auf die Maskenpflichten überwiegend ausgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. März bis voraussichtlich. einschließlich 7. April 2023 verbleiben damit als einzige bundesweit angeordnete Schutzmaßnahmen des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG:
Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG die FFP2-Maskenpflicht für Besucher
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische
- Versorgung erfolgt und
- in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer
- Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- in Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehend genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und in Rettungsdiensten.
Eine Übersicht zu den infektionsschutzrechtlichen Maskenpflichten ab dem 1. März 2023 ist nachfolgend angefügt.