Stand: Februar 2023
Aufgrund des Auslaufens von kostenlosen Testansprüchen nach der TestV des Bundes für Bürgerinnen und Bürger und dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) gelten nur noch in wenigen Bereichen Vorgaben zum Schutz vor Corona-Infektionen.
Ab 01. März 2023 gelten keine verpflichtenden Schutzmaßnahmen mehr für positiv Getestete. Kostenlose Bürgertests gibt es nicht mehr. In Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ist die Testpflicht ausgesetzt, sowie die Betretungs- und Beschäftigungsverbote in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (z.B. Krankenhäuser). Das Gesundheitsamt kann Reihentestungen auf Grundlage des § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des IfSG, falls erforderlich, zur Vermeidung der Ausbreitung und Identifizierung weiterer infizierter Personen anordnen.