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Covid-19; Zulässigkeit von Public-Viewing-Veranstaltungen

Für Public-Viewing-Veranstaltungen gilt unter freiem Himmel eine Obergrenze von 100 Personen. Diese Klarstellung nimmt das Landratsamt nach einer erneuten Prüfung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der darauf basierenden Mitteilungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor.

Das Landratsamt hat eine Mitteilung des Wirtschaftsministeriums zur Zulässigkeit von Public-Viewing-Veranstaltungen, sofern diese in einem Stadion oder auf einem Sportgelände stattfinden, zunächst als Sportveranstaltung eingestuft. Daraus ergab sich die gegenüber den Medien kommunizierte Obergrenze von 500 Personen.

Eine erneute Prüfung der Rechtslage, die in Abstimmung mit der Polizei erfolgte, ist für Public-Viewing-Veranstaltungen der Charakter einer Sportveranstaltung jedoch nicht gegeben.

Vielmehr handelt es sich um sogenannte sonstige Veranstaltungen, für deren Zulässigkeit die folgenden Voraussetzungen gelten:

  • Es muss ein klar begrenzter und geladener Personenkreis vorliegen.
  • Es gilt eine Obergrenze von 50 Personen im geschlossenen Raum und von 100 Personen unter freiem Himmel.
  • Bei einer privaten Veranstaltung gelten die Personenobergrenzen zuzüglich, bei einer öffentlichen Veranstaltung einschließlich geimpfter und genesener Personen.

Bei der Durchführung einer solchen Veranstaltung wäre jedoch zu beachten, dass keine entgeltliche Bewirtung erfolgen darf, da Public-Viewing-Veranstaltungen im Rahmen der Gastronomie als Hauptzweck nicht zulässig sind und zudem eine Bewirtung auf einem Sportgelände mit den Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts „Gastronomie“ nicht vereinbar wäre.

 

Dillingen a.d.Donau, 15. Juni 2021
Peter Hurler, Pressesprecher