Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.
Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Kreisrat gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Zum Landrat kann gewählt werden, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die spezielle Altersgrenze nicht erreicht hat.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.
Die Kosten der Landkreiswahlen tragen grundsätzlich die Landkreise.