Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung.
Deshalb können
- deutsche Staatsangehörige und
- ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte (siehe unter „Verwandte Themen“) in Deutschland aufhalten,
ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen.
Eine Besonderheit bildet die Personengruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Diese können bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auch ihre Eltern nachziehen lassen.
Die einzelnen Regelungen zum Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, die auch für den Nachzug von Lebenspartnern entsprechende Anwendung finden, sind im Aufenthaltsgesetz sehr detailliert festgelegt. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen des Familiennachzugs sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels und des zugrundeliegenden Zwecks des Aufenthalts des bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen.
Bevor die ausländischen Ehegatten/Lebenspartner oder minderjährigen Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen können (siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").
Ob Ausnahmen von der Visumpflicht bestehen – beispielsweise bei bestimmten Herkunftsstaaten – kann Ihnen im konkreten Einzelfall die Ausländerbehörde sagen.
Allen Fällen des Familiennachzugs ist gemeinsam, dass die Einreise der Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind,
- dass der Familienangehörige (zu dem der Familiennachzug stattfindet) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist,
- ausreichend Wohnraum vorhanden ist,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- dass beide Ehegatten volljährig sind und
- dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Hierdurch soll der Betroffene dazu angeregt werden, sich bereits vor seiner Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und so seine Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises gelten wenn beispielsweise wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, bei Ehegatten von Geschäftsleuten, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten und leben werden, oder bei Personen mit Hochschulabschluss.
Im Hinblick auf das Wohnraumerfordernis besteht eine Ausnahme beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU, anderen Fachkräften, bestimmten Wissenschaftlern, Selbstständigen und einigen anderen Personengruppen. Beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU muss unter bestimmten Voraussetzungen ferner die Lebensunterhaltsicherung nicht nachgewiesen werden.
Bei anderen Familienangehörigen als Ehegatten/Lebenspartnern und minderjährigen Kindern, also etwa Großeltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt. An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Ausnahmen gelten für die Eltern von Inhabern einer Blauen Karte EU, anderen Fachkräften, bestimmten Wissenschaftlern, Selbstständigen und einigen anderen Personengruppen; hier kann bei gesichertem Lebensunterhalt auch ein Nachzug der Eltern zugelassen werden. Umfasst ist auch der Nachzug der Schwiegereltern, sofern sich der Ehegatte dauerhaft im Bundesgebiet aufhält bzw. aufhalten wird.
Ausgeschlossen ist der Familiennachzug u.a. in folgenden Fällen:
- zu Ausländern, die sich als Asylbewerber in Deutschland aufhalten und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
- zu Ausländern, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen, auch zu solchen deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (z. B. wegen Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit oder unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindungen), die sich also nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten,
- zu Ausländern, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist.