Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich (§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO).
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Reisegewerbekarte liegt bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet und/oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte; § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO).
Ist Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.
Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei (§ 55a GewO), so z. B. das Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde oder der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
Einige der reisegewerbekartenfreien Gewerbe unterliegen aber einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Dies sind:
- das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO),
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO),
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO).
Bestimmte Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten, so z. B. grds. der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Edelmetallen (§ 56 GewO).
Schausteller haben für bestimmte Tätigkeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind (§ 60c Abs. 2 GewO).
Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen