Aufgaben

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Nutztierhaltung; Anzeige

Neben Landwirten müssen auch Privatpersonen mit einer sogenannten Hobby-Nutztierhaltung ihre Tiere anmelden bzw. ihren Betrieb anzeigen.

Beschreibung

Wer Landtiere (Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen, Kategorien, Arten und der Anzahl der gehaltenen Landtiere und die Kapazität des Betriebs, Art des Betriebs und sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden.

Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sie halten eine der oben genannten Tierarten.

Es muss eine Betriebsnummer (Registernummer nach VO (EU) 2016/429) vorliegen. Diese muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden. Wenn bereits eine Betriebsnummer vorhanden ist muss diese ggf. erweitert werden.

Fristen

Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.

Änderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Kosten

keine

Rechtsvorschriften


Stand: 02.01.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernNutztierhaltung; Anzeige



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