Aufgaben

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Brunnenbohrung; Anzeige

Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Beschreibung

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.

Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.

Fristen

Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor geplantem Beginn der Arbeiten erfolgen.

Kosten

Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwandte Leistungen


Stand: 15.12.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Simone Knaus 09071 51-124 336 
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernBrunnenbohrung; Anzeige



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