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Gesundheitsschädlinge; Beantragung der Anordnung von erforderlichen Maßnahmen

Sie können beim zuständigen Gesundheitsamt die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zahlreiche Tiere können Krankheitserreger übertragen und so die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen oder gar gefährden. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, muss die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnen.

    Unter Gesundheitsschädlingen sind Tiere zu verstehen, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzung für das Anordnen von erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind:

    1. Feststellung von Gesundheitsschädlingen und

    2. Feststellung, dass die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden.

    Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Im Falle, dass Bürgerinnen und Bürger Gesundheitsschädlinge feststellen, wird empfohlen die Gesundheitsämter zu benachrichtigen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • keine

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat das Gesundheitsamt die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen können die Rechtsbehelfe und -mittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Wiederspruch und Klage) statthaft sein.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)