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Landkreis Dillingen setzt einrichtungsbezogene Impfpflicht um

Nach einer wochenlangen kontroversen Debatte über die bundesweite einrichtungsbezogene Impfpflicht hat der Freistaat Bayern nunmehr die Eckpunkte für sein Umsetzungs-Konzept vorgelegt.

Landrat Leo Schrell bezeichnet den danach vorgesehenen Vollzug des Gesetzes als pragmatisch und mit dem notwendigen Augenmaß versehen. „Die Belange der Beschäftigten aber auch der Einrichtungen werden dabei angemessen berücksichtigt“, so Schrell.

Konkret wird die Impfpflicht in einem gestuften Verwaltungsverfahren umgesetzt. Für den Landkreis Dillingen a.d.Donau ergibt sich hieraus folgende Vorgehensweise:

Meldung durch die Einrichtungen: Die Einrichtungen melden ab dem 16. März 2022 die noch ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und solche, die keinen gültigen Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben. Um standardisierte Meldewege zu etablieren, können die Einrichtungen das speziell hierfür geschaffene bayernweite Meldeportal und die speziell für diesen Zweck entworfenen einheitlichen Meldebögen benutzen. In Bezug auf diese Meldeverpflichtung, die bußgeldbewehrt ist, erfolgt bei Verstößen die Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens, so die Vorgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, jedoch erst nach Ablauf von 14 Tagen.

Bearbeitung durch das Gesundheitsamt:

  • Das Gesundheitsamt gibt den gemeldeten Personen dann die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und die Entscheidung zu überdenken. Hierzu erhalten die betreffenden Personen ein entsprechendes Informationsschreiben mit einem Hinweis auf die vom Impfzentrum angebotene Impfberatung mit einer Fristsetzung von vier Wochen.
  • Im Nachgang zum Beratungsangebot folgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt mit wiederum einer Frist von vier Wochen.
  • Bleibt diese weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die hierbei zu verhängende Geldbuße hängt u.a. von der Teilnahme an der Impfberatung, der finanziellen Situation des Betroffenen sowie der regionalen oder einrichtungsbezogenen Versorgungssituation ab und kann max. 2.500 € betragen.
  • Nach Durchführung des Bußgeldverfahrens kann dann in letzter Konsequenz, aber nur als aller letztes Mittel, ein Betretungsverbot ausgesprochen werden, wobei in dem durchzuführenden Verwaltungsverfahren die nicht geimpften Personen und gleichzeitig auch die betroffenen Einrichtungen zum Erlass des Betretungsverbotes angehört werden. In diesem Zusammenhang muss das Gesundheitsamt abwägen, ob das Betretungsverbot im Hinblick auf die Versorgungsicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Schutzes vulnerabler Gruppen ausgesprochen werden kann.

„Aufgrund dieses gestuften Verfahrens ist damit zu rechnen, dass eventuelle Betretungsverbote vermutlich erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können“, stellt der Landrat klar und bittet erneut alle von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Personen, sich baldmöglichst zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der in den Einrichtungen betreuten Menschen impfen zu lassen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den neuen, proteinbasierten Novavax-Impfstoff als Alternative für Menschen, die skeptisch gegenüber den bisher verfügbaren Impfstoffen eingestellt sind.

Schrell weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die durch das abgestufte Verfahren gewährte „Schonfrist“ nur für Bestandskräfte greift, während sich für Neueinstellungen die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises direkt aus dem Gesetz ergibt, sodass diese vor Beginn ihrer Tätigkeit im Gesundheitssektor ab dem 16. März 2022 einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen.

Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst:  

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV),
  • Blutspendeeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte),
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseure, medizinische Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Podologen, Psychotherapeuten, Heilpraktiker),
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.

 

Weitere grundlegende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, insbesondere auch zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen können den einschlägigen FAQ des Bundesgesundheitsministeriums, die ständig aktualisiert werden, entnommen werden (https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/).



Landratsamt Dillingen a.d.Donau, 5. März 2022
Peter Hurler, Pressesprecher