Wann und wo darf Wasser zum Bewässern entnommen werden?
Rechtliche Hinweise des Landratsamtes
Angesichts der derzeitigen Wettersituation bittet das Landratsamt, mit dem knappen Gut Wasser sorgsam umzugehen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts nicht zu gefährden. Trotz des zwischenzeitlichen Regens sind bei einigen Fließgewässern aufgrund der langen Trockenperiode Niedrigwasserstände zu verzeichnen. Eine zusätzliche Belastung für die Flüsse und Bäche stellen Wasserentnahmen zur Bewässerung dar. Dies kann auf den Bestand der dort lebenden Wassertiere, wie Fische, Krebse, usw. nicht ohne Folgen bleiben.
Für die Entnahme von Wasser gibt es unterschiedliche Vorschriften. So bedürfen Brunnen zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen und z.B. von Sportplätzen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Weiterhin ist die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer grundsätzlich wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Hierzu zählen Flüsse, Bäche, Seen und Entnahmen aus dem Grundwasser.
Ausgenommen ist lediglich das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen sowie in geringen Mengen für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft und für das Vieh, das aber nicht unmittelbar aus dem Gewässer zu tränken ist. Für Letzteres kann auch eine Pumpe und Entnahmeleitung verwendet werden. Allerdings dürfen das betreffende Gewässer, das Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ähnliches gilt für Eigentümer oder die durch sie berechtigten Personen von oberirdischen Gewässern. Zur Deckung des eigenen Bedarfs können sie erlaubnisfrei Wasser entnehmen. Auch hier muss aber sichergestellt sein, dass es zu keiner Beeinträchtigung anderer Personen oder des Wasserhaushalts kommt. So darf die Wasserbeschaffenheit nicht nachteilig verändert und die Wasserführung nicht wesentlich vermindert werden. Gleiches gilt für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oberirdische Gewässer unmittelbar grenzenden Grundstücke (Anlieger).





