Ab dem 25. Mai 2018 ist die von der Europäischen Union erlassene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die bayerischen Behörden unmittelbar anzuwenden. Gleichzeitig tritt auch das neue Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) in Kraft.
Das Landratsamt Dillingen erfüllt die Anforderungen an das Datenschutzrecht.
Ausführliche und detaillierte Hinweise zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten erhalten Sie von den jeweils zuständigen Sachbearbeitern (Landkreis & Bürgerservice / Landratsamt / Aufgaben) oder von den unter Nrn. 2. und 3. bezeichneten Stellen.
1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit:
Die Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit entnehmen Sie bitte der jeweiligen Überschrift der bereitgestellten Formulare.
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Landratsamt Dillingen a.d.Donau, Große Allee 24, 89407 Dillingen a.d.Donau, poststelle@landratsamt.dillingen.de, Tel. 09071 51-0.
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Landratsamt Dillingen a.d.Donau, Datenschutz, Große Allee 24, 89407 Dillingen a.d.Donau, datenschutz@landratsamt.dillingen.de, Tel. 09071/51-0
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrages erhoben und ggf. an die jeweils zuständige Stelle innerhalb des Landratsamtes Dillingen a.d.Donau weitergeleitet. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 DSGVO i.V. mit den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen verarbeitet.
5. Empfänger der personenbezogenen Daten:
Ihre Daten werden nur innerhalb des Landratsamtes Dillingen an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet. Eine Weiterleitung an weitere öffentliche Stellen innerhalb und außerhalb des Landratsamtes Dillingen erfolgt nur, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist (Art. 5, 6 DSGVO oder spezialgesetzliche Regelung).
6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland:
--- entfällt ---
7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:
Ihre Daten werden nach der Erhebung beim Landratsamt Dillingen a.d.Donau so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (s. Einheitsaktenplan) für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte:
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen Ihnen folgende Rechte zu:
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Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
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Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
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Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
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Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
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Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
9. Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Wenn Sie in die Verarbeitung durch das Landratsamt Dillingen a.d.Donau durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgen Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Je nach Art der in Anspruch genommenen Dienstleistung sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den jeweiligen fachspezifischen Regelungen. Das Landratsamt Dillingen benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag bearbeiten zu können.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben,
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kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden,
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kann der Vertrag mit Ihnen nicht geschlossen werden,
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kann ggf. ein Bußgeld verhängt werden,
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können ggf. Maßnahmen des Verwaltungszwangs ergriffen werden.