Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung, geordnete Vermögensverhältnisse) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines von der Behörde einzuholenden unbeschränkten Auszugs aus dem Bundeszentralregister, einer Stellungnahme der Polizei und eines vom Antragsteller zu beantragenden Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen (Wachpersonen) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie einer Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Wachpersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen über das Bewacherregister anzumelden.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.