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Unterhaltsvorschuss; Beantragung

Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Das Kind

  • erhält keinen, wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des Betrags des Unterhaltsvorschusses liegen,
  • lebt in Deutschland,
  • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt.

Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt oder das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
  • Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet ist, wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts nicht mit.
    Zur Mitwirkung gehört auch, dass die Mutter bereits ab Feststellung der Schwangerschaft alles Zumutbare unternimmt, den Vater ausfindig zu machen.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere

  • erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Waisenbezüge
  • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, eigene Einkünfte.

Fristen

Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil eingefordert wurde. 

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • (

    (Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage; 
    wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen

    )

Links

Verwandte Leistungen


Stand: 29.11.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Frau Sporer 09071 51-463 219  Buchstaben (Nachname des Kindes): A - Ha
Edith Winkler 09071 51-418 218  Buchstaben (Nachname des Kindes): Hb - O
Katharina Storr 09071 51-462 219  Buchstaben (Nachname des Kindes): P - Z


Formulare:




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