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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet

Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.

Beschreibung

Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:

  • Blaue Karte EU
    Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
    Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und ein Arbeitsplatzangebot haben, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.
  • Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
    Berufserfahrene mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung haben in Deutschland gute Karrierechancen, wenn sie in nicht-reglementierten Berufen arbeiten wollen. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland erhalten. Dafür ist die formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. Besondere Erleichterungen gelten insbesondere für IT-Berufe.
  • Chancenkarte zur Jobsuche
    Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Jobsuche im Inland. Sie wird erteilt, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder wenn eine anerkannte ausländische Ausbildung vorliegt und im Rahmen eines Punktesystems eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erzielt wird.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft
    Wird in einem Anerkennungsverfahren festgestellt, dass die ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Qualifizierungsmaßnahme auch gearbeitet werden. Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Bundesgebiet durchführen zu lassen und gleichzeitig im angestrebten Beruf zu arbeiten.
  • Aufenthaltserlaubnis für Forscher
    Zum Zwecke der Forschung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
    Für eine gewerbetreibende oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

 

Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:

  • Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
    Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt, absolviert haben bzw. eine solche anerkannt bekommen haben (Pflegefachhelfer).
  • Studienbezogenes Praktikum EU
    Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten.
  • Sonderregelung für Berufskraftfahrer
    Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen, können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Westbalkanregelung
    Für die Staatsangehörigen der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien besteht im Rahmen eines Kontingents die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Au-Pair
    Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen stehen der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
  • Weitere bestimmte Staatsangehörige
    Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Voraussetzungen

Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Unter „Weiterführende Links“ sind einige weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnissen zusammengestellt. Daraus ergeben sich auch die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen.

Bestimmte Voraussetzungen müssen für die Erteilung jeder Aufenthaltserlaubnis gegeben sein.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

sowie, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

 

Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links“.

Fristen

Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.

 

Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Kosten

Erteilung: 100 EUR

Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR

Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Links

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Stand: 07.11.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
 

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